Satzung

Selbsthilfegruppe von Erwachsenen mit Leukämien und Lymphomen Pforzheim-Enzkreis

In der Fassung vom 01. November 2003 – ergänzt um die Änderung vom 01. September 2007.

Stand 01. September 2007

§1 Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein, bzw. die Gruppe führt den Namen:

Selbsthilfegruppe von Erwachsenen mit Leukämien und Lymphomen, Pforzheim – Enzkreis

Im nachfolgenden SHG Pforzheim genannt.

Sitz der SHG Pforzheim ist:

75242 Neuhausen – Steinegg (Enzkreis)

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§3 Zweck, Aufgaben, Steuerbegünstigung

Die Tätigkeit der SHG Pforzheim ist selbstlos, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

Ziel der SHG Pforzheim ist:

  1. Informations- und Kontaktstelle für Leukämie- und Lymphomerkrankte von Erwachsenen zu sein.
  2. Vermittlung von Beratung, Betreuung und Unterstützung von Leukämie- und Lymphomerkrankte und deren Angehörigen.
  3. Information der Betroffenen, Angehörigen und der Allgemeinheit über Leukämie- und Lymphomerkrankungen, sowie deren Behandlungsmöglichkeiten
  4. Erfahrungsaustausch bei regelmäßigen Gruppentreffen. Insbesondere wird der Satzungszweck durch Beschaffung von Spenden und Beiträgen, die dem geförderten Zweck dienen verwirklicht.Die SHG Pforzheim darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mittel eine Rücklage bilden (ansammeln), die die nachhaltige Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks sicherstellt.Die SHG Pforzheim verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke auf der Grundlage im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 ( §§ 51 ff. AO )

§4 Mittel

Die Mittel, die der SHG zur Erreichung seines Zweckes zur Verfügung stehen sind:

  1. Spenden
  2. Mitgliedsbeiträge (sofern welche erhoben werden) Mittel der SHG Pforzheim dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln der SHG Pforzheim. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Inhaber von Ämtern innerhalb der SHG Pforzheim (Vorstandsmitglieder u. a.) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§5 Mitglieder der SHG Pforzheim

Mitglieder der SHG Pforzheim sind ordentliche, außerordentliche (Fördernde) und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung (Vorstand) betätigen.

Außerordentliche Mitglieder sind Förderer der SHG Pforzheim, sie unterstützen die Tätigkeit der SHG Pforzheim durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der SHG Pforzheim besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der SHG Pforzheim können sowohl Einzelpersonen, (mindestens 16 Jahre alt) als auch juristische Personen und Personenvereinigungen werden.

Die Aufnahme in die SHG Pforzheim erfolgt mit schriftlichem Aufnahmeantrag des Bewerbers durch den Vorstand. Die Aufnahme jugendlicher Bewerber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Im Aufnahmeantrag sind Namen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum und die Wohnanschrift (und bei Betroffenen das Krankheitsbild) des Bewerbers enthalten.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss von seitens des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erklärt werden. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich.

Der Ausschluss aus der SHG Pforzheim kann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, gegen Anordnungen und Beschlüsse der SHG Pforzheim verstößt, sowie Interessen der SHG Pforzheim nach außen nicht vertritt. Ein Ausschluss ist auch dann gegeben, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und es mit dem Ziel der SHG Pforzheim im unmittelbaren Zusammenhang steht.

§7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages der Mitglieder, sofern ein Beitrag erhoben werden soll, wird vom Vorstand bestimmt und ist am 01. Januar eines Kalenderjahres fällig. Er ist im Voraus zu entrichten. Der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen vom Regelbeitrag beschließen, auch Beiträge ganz erlassen oder stunden.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung in der SHG Pforzheim durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig. Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) sind nicht Stimmberechtigt.

Die Mitglieder der SHG Pforzheim sind weiter verpflichtet, die Interessen der SHG Pforzheim nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der SHG Pforzheim gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Satzung der SHG Pforzheim und die Beschlüsse der SHG Pforzheim zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnorts ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

§9 Organe der SHG Pforzheim

Organe der SHG Pforzheim sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einen Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus volljährigen Mitgliedern der SHG Pforzheim und zwar aus folgenden Personen:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt.
    Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
    Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung (Geschäftsordnung), durch die insbesondere die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder bestimmt werden.Der 2. Vorsitzende, bzw. ein zu bestimmender Protokollführer, fertigt die nach der Satzung vorgesehenen Protokolle an.Die Protokolle sind von dem Protokollführer und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

    Scheidet ein Vorstandsmitglied, gleich aus welchem Grund, während seiner Amtszeit aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der SHG Pforzheim nach Maßgabe der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften.
  3. Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte im Namen des Vorstandes nach innen und außen, leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und setzt die Tagesordnung fest.
  4. Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle und erledigt die Aufgaben der laufenden Verwaltung unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstandes.
  5. Der stellvertretende Vorsitzende übt für seinen Aufgabenbereich die Befugnisse des Vorsitzenden in dessen Vertretung aus.
  6. Der Schatzmeister unterstützt den Vorsitzenden in der Durchführung seiner Aufgaben.
    Dem Schatzmeister obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.
    Bankgeschäfte werden in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden getätigt.
  7. Die Beisitzer haben beratende und beschließende Funktion innerhalb des Vorstandes.
  8. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
    Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
    Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich, fernmündlich oder per Fax zu erfolgen.
    Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.
    Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§11 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird am Anfang eines jeden Kalenderjahres durchgeführt.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.

Die Tagungsordnungspunkte werden vom Vorstand bestimmt.

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Wahl zwei Kassenprüfer.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können sie u. U. als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Mitglieder der SHG Pforzheim haben.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens fünf Mitgliedern verlangt wird.

Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse der SHG Pforzheim erfordert.

Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Mitgliedern der SHG Pforzheim mitzuteilen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Zwecks oder die Auflösung der SHG Pforzheim beschlossen werden.

§14 Protokollierung der Beschlüsse

Die von den Organen der SHG Pforzheim ( § 9 der Satzung ) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung bzw. Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und von dieser genehmigen zu lassen.

§15 Auflösung und Verwendung des Vermögens der SHG Pforzheim

Bei Auflösung oder Aufhebung der SHG Pforzheim oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt.

Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen der SHG Pforzheim ist zu übergeben an die:

  1. DLH (Deutsche Leukämie- und Lymphom- Hilfe) Bundesverband der Selbsthilfeorganisationen zur Unterstützung von Erwachsenen mit Leukämien und Lymphomen e. V. – Bonn

oder

  1. Krebsverband Baden-Württemberg e.V. – Stuttgart

oder

  1. Die Deutsche Krebshilfe e. V. – Bonn

oder

  1. Die Josè Carreras Stiftung e. V. – München

Die Verwendung des Vermögens der SHG Pforzheim ist hierbei ausschließlich für gemeinnützige Zwecke sicherzustellen.

Auslagen und Reiskosten

Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, anfallende Kosten (Fahrt-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, und den damit in Verbindung stehenden Reisenebenkosten), die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Vorstandsarbeit für die Gruppe entstehen, entsprechend der gesetzlichen Vorschriften, abzurechnen.